Kapitalertragssteuer und Kinder Sparkonten

Kapitalertragssteuer und Kinder Sparkonten

von Sandra Rosenkranz am 13. Mai 2011

Kann auch für ein Baby bzw. Kleinkind ein eigener Freistellungsauftrag erteilt werden? Wir nutzen die Frage und widmen uns zuerst generell dem Thema Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer.

Grundlagen

Alle Einkunftsarten unterliegen der Steuer. Jeder abhängig Beschäftige ist z.B. lohnsteuerpflichtig. Zusammen mit anderen Einkunftsarten wird am Jahresende die Einkommensteuer berechnet und erhoben.
Dieser Grundsatz gilt auch für Zinserträge auf Sparkonten. Egal ob Tagesgeld Sparen, Festgeld, Zinserträge auf Girokonten oder Kursgewinne bei der Anlage in Aktien oder Fonds. Die Erträge unterliegen der Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer. Der Zinssatz beträgt momentan 25% plus Solidaritätszuschlag. Da Berechnung, Erhebung und Abführen von Steuern mit gewissem Aufwand verbunden sind, gelten in Deutschland Freibeträge bzw. ein Sparer Pauschbetrag. So sind für wenige Euro Zinsen im Jahr, erzielt z.B. durch die Geldanlage auf einem Sparkonto, keine Steuern abzuführen.

Freistellungsaufträge

Steuern beim FinanzamtDie pauschale Regelung erfolgt über Freistellungsaufträge. Diese sind bei der Bank einzureichen und werden meist als Online Formular vorgehalten. Dieses Formular ist auszufüllen und mit PIN + TAN zu legitimieren. Jeder Bürger in Deutschland kann Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerfrei erzielen bzw. freistellen.

Natürlich kann der Freibetrag z.B. nicht einmal bei einer Festgeldanlage der Bank of Scotland und nochmals beim VW Tagesgeld voll ausgeschöpft werden. Die Summe aller erzielten Erträge darf 801 Euro nicht überschreiten. Es lohnt sich also nicht, zu splitten und damit der Kapitalertragssteuer aus dem Weg zu gehen. Sind bei der Bank keine Freistellungsaufträge eingereicht, führt die Bank für Zinserträge 25% Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag und bei Kirchenzugehörigkeit 8% bzw. 9% Kirchensteuer auf den Zinsertrag ab.

Freistellungsauftrag für Kinder

Besitzen minderjährige Kinder ein eigenes Sparkonto oder ein Taschengeldkonto sind hier anfallende Kapitalerträge aus Zinsen ebenfalls nicht steuerfrei. Auch hier gilt die Freistellungsgrenze von 801 Euro. Bei Zinsen über diesen Betrag hinaus ist Kapitalertragssteuer zu zahlen. Es ist also auch hier ein Freistellungsauftrag einzureichen.

Möglich ist es jedoch, in der Familie vorhandenes Kapital “geschickt zu verteilen”. Entscheidend ist jedoch die Inhaberschaft des Kontos. Um für Kind einen eigenen Freistellungsauftrag stellen zu können, muß die Inhaberschaft des Festgeld- oder Tagesgeldkontos auf das Kind lauten. Das ist nicht bei allen Banken möglich. Die begehrten Anlagekonten der Bank of Scotland z.B. dürfen nur von Volljährigen eröffnet werden.

Informieren Sie sich bei uns zum Thema Sparkonto für Kinder über rechtliche Grundlagen einer Beantragung und zu Banken, welche ein Kinder Sparkonto bzw. eine Junioroption anbieten. Die Freistellungsaufträge für minderjährige Kinder unter 18 Jahren müssen von den gesetzlichen Vertretern eingereicht werden, die im Falle eines Kinderkontos auch die Vollmacht haben und als zweiter Kontoinhaber bzw. Bevollmächtigter fungieren.

Finanzamt

Die Banken melden dem Finanzamt die erzielen Erträge aus Kapitalanlagen und die Freistellungsbeträge bzw. sind dazu gesetzlich verpflichtet das zu tun. Da auf jedem Freistellungsauftrag die Steuernummer anzugeben ist, kann bei den Finanzämtern problemlos eine Zuordnung erfolgen.

Die wichtigsten Fakten in der Zusammenfassung:

  • Alle Erträge (Zinsen, Dividenden, Boni, Kursgewinne bei Aktien) unterliegen der Kapitalertragssteuer / Abgeltungssteuer
  • Kapitalerträge bis 801 Euro / Person bzw. 1602 Euro bei Zusammenveranlagung können mit einem oder mehreren Freistellungsaufträgen von der Steuer befreit werden
  • Für Kinder U18 ist bei Kontoinhaberschaft ein eigener Freistellungsauftrag einzureichen (bis 801€)
  • Kapitalerträge über den Freibeträgen oder ohne vorhandenen Freistellungsauftrag werden vom Finanzamt mit 25% Abgeltungssteuer plus Soli belegt


Aufgrund der Vorschriften des RBerG ist uns keine Rechtsberatung möglich. Unsere Beiträge und Antworten spiegeln nur unsere persönliche Meinung wider.

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