Kann ich für mein Kind einen separaten Freistellungsauftrag für die Kapitalertragssteuer einreichen und damit Steuern sparen?

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Muss auch für ein Baby bzw. Kleinkind ein eigener Freistellungsauftrag erteilt werden? Wir nutzen die Frage und widmen uns zuerst generell dem Thema Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer.

Grundlagen bei der Besteuerung von Zinserträgen.

Alle Einkunftsarten unterliegen der Steuer. Jeder abhängig Beschäftigte ist z.B. lohnsteuerpflichtig. Zusammen mit anderen Einkunftsarten wird am Jahresende die Einkommensteuer berechnet und erhoben. Dieser Grundsatz gilt auch für Zinserträge auf Sparkonten. Dabei ist es egal, ob beim Sparen für Kinder Zinsen auf einem Tagesgeldkonto für Kinder, einem Festgeldkonto für Kinder oder auf Girokonten anfallen. Auch für Kursgewinne bei der Anlage von Aktien oder Fonds gilt das. Die Erträge unterliegen der Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer. Der Zinssatz beträgt momentan 25 % plus Solidaritätszuschlag und Soli. Da Berechnung, Erhebung und Abführen von Steuern mit gewissem Aufwand verbunden sind, gelten in Deutschland Freibeträge bzw. ein Sparer Pauschbetrag. So sind für wenige Euro Zinsen im Jahr, erzielt z.B. durch die Geldanlage auf einem Sparkonto, keine Steuern abzuführen.
Ist Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragssteuer auch für den Zinsertrag auf einem Kinderkonto zu zahlen?

Freistellungsaufträge erteilen, sonst erfolgt der Steuerabzug.

Steuern beim FinanzamtDie pauschale Regelung erfolgt über Freistellungsaufträge. Diese sind bei der Bank einzureichen und werden meist als Online Formular vorgehalten. Dieses Formular ist auszufüllen und mit dem Sicherungsverfahren der Bank (z.B. mTAN) zu legitimieren. Jeder Bürger in Deutschland kann Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei erzielen bzw. freistellen.

Natürlich lässt sich der Freibetrag z.B. nicht separat für Zinserträge aus einer Festgeldanlage und für Zinsertäge aus einer anderen Geldanlage z.B. Tagesgeld anrechnen. Die Summe aller erzielten Zinserträge darf 1.000 Euro nicht überschreiten. Es lohnt sich nicht, zu splitten und damit der Kapitalertragssteuer aus dem Weg zu gehen. Sind bei der Bank keine Freistellungsaufträge eingereicht, führt die Bank für Zinserträge 25 % Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag und bei Kirchenzugehörigkeit 8 % bzw. 9% Kirchensteuer auf den Zinsertrag ab.

Freistellungsauftrag für Kinder – was ist zu beachten?

Besitzen minderjährige Kinder ein eigenes Sparkonto oder ein Tagesgeldkonto, sind darauf anfallende Kapitalerträge aus Zinsen nicht steuerfrei. Das gilt auch für im Steuerjahr realisierte Kursgewinne aus Aktien und Fonds, z.B. einem Juniordepot. Auch hier gilt eine Freistellungsgrenze von 1.000 Euro. Bei Zinsen über diesen Betrag hinaus ist Kapitalertragssteuer / Abgeltungssteuer zu zahlen. Es muss ein Freistellungsauftrag eingereicht werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf die 1.000 Euro-Grenze nicht überschreiten.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Erzielen die Kinder Zinserträge über 1.000 Euro im Jahr, bleiben jedoch unter dem Grundfreibetrag, fallen ebenfalls noch keine Steuern an. Um der jährlichen Einkommenssteuererklärung aus dem Weg zu gehen, ist es sinnvoll, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Weitere Infos zur Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten Sie in unserem Artikel.

Steuersparmodell „Kind“ – was ist legal?

Möglich ist es, in der Familie vorhandenes Kapital „geschickt zu verteilen“. Entscheidend ist jedoch die Inhaberschaft des Kontos. Um für Kinder einen eigenen Freistellungsauftrag stellen zu können, muss die Inhaberschaft des Festgeld- oder Tagesgeldkontos auf das Kind lauten. Das ist nicht bei allen Banken möglich. Die begehrten Anlagekonten der Bank of Scotland z.B. dürfen nur von Volljährigen eröffnet werden. Abzuraten ist jedoch von einer zu offensichtlichen Umverteilung der elterlichen Sparanlagen – ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch, der auch zur Nachzahlung von zu wenig gezahlten Steuern führen kann. Einige Finanzämter achten darauf, dass es sich wirklich um eigenes Geld des Kindes handelt. Natürlich sind Schenkungen an Minderjährige legitim. Kritisch wird es, wenn das Geld vom Kinderkonto wieder zu den Eltern zurücktransferiert wird.

Geld auf einem Kinderkonto gehört dem Kind!

Eltern sollten sich dessen bewusst sein, dass der Zugriff auf ein Kinderkonto rechtlich eingeschränkt ist – siehe unser Artikel Dürfen Eltern auf das Kinderkonto zugreifen?

 
Informieren Sie sich bei uns zum Thema Sparkonto für Kinder und über rechtliche Grundlagen einer Beantragung sowie zu Banken, welche ein Kinder Sparkonto bzw. eine Junioroption anbieten. Die Freistellungsaufträge für minderjährige Kinder unter 18 Jahren sind von den gesetzlichen Vertretern einzureichen, die im Falle eines Kinderkontos Vollmacht haben und als zweiter Kontoinhaber bzw. Bevollmächtigter fungieren.

Finanzamt ist informiert.

Die Banken melden dem Finanzamt die erzielen Erträge aus Kapitalanlagen und führen die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer ab, sofern keine Freistellung vom Kontoinhaber ausgelöst wurde. Da auf jedem Freistellungsauftrag die Steuer-ID anzugeben ist, kann bei den Finanzämtern problemlos eine Zuordnung erfolgen.

Die wichtigsten Fakten in der Zusammenfassung:

  • Alle Erträge (Zinsen, Dividenden, Boni, Kursgewinne bei Aktien) unterliegen der Kapitalertragssteuer / Abgeltungssteuer.
     
  • Kapitalerträge bis 1.000 Euro / Person bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung können mit einem oder mehreren Freistellungsaufträgen von der Steuer befreit werden.
     
  • Für Kinder U18 ist bei Kontoinhaberschaft ein eigener Freistellungsauftrag einzureichen (bis 1000 €)
     
  • Kapitalerträge über den Freibeträgen bzw. alle Erträge ohne vorhandenen Freistellungsauftrag werden vom Finanzamt mit 25 % Abgeltungssteuer plus Soli belegt.

 

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