Freistellungsauftrag

Alle Einkunftsarten in Deutschland unterliegen einer Steuer. Dazu zählen auch Einnahmen von minderjährigen Kindern. Im Fall von Einkommen aus Lohn/Gehalt bei Erwachsenen wird die Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom Bruttoarbeitslohn direkt einbehalten bzw. durch den Arbeitgeber abgeführt.

Muss auch für ein Baby bzw. Kleinkind ein eigener Freistellungsauftrag erteilt werden? Wir nutzen die Frage und widmen uns zuerst generell dem Thema Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer. Grundlagen bei der Besteuerung von Zinserträgen. Alle Einkunftsarten unterliegen der Steuer. Jeder abhängig Beschäftigte ist z.B. lohnsteuerpflichtig. Zusammen mit anderen Einkunftsarten wird am Jahresende die Einkommensteuer berechnet und erhoben. […]

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